Unsere Dienstleistung für Sie
steuerlich absetzbar
- Wohnungsreinigung inklusive Fenster und Teppiche
- Gartenpflegearbeiten inkl. Entsorgung des
Grünschnittes
- Gehwegreinigung und Winterdienst
- Umzugsdienstleistungen
- Haustierbetreuung
Steuerliche Bestimmung der haushaltsnahen Dienstleistung
Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Abs. 2 und 3 EStG können direkt von der Steuer abgesetzt werden. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Haushaltsdienstleistungen, höchstens 4.000 EUR, inkl. Handwerkerkosten bis 5.710 EUR im Jahr.
Durch diese Regelung sind vor allem Dienstleistungen im Haushalt oder die Betreuung von Kindern, Pflegebedürftige und Haustiere begünstigt.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung des beauftragten Unternehmens / Dienstleisters sowie der Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Unternehmens / Dienstleisters.
Welche Dienstleistungen sind absetzbar
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen:
- die Reinigung der Wohnung,
- des Teppichs oder der Fenster,
- Gehwegreinigung oder Winterdienst - auch auf öffentlichen Bürgersteigen
- Hausmeisterleistungen,
- Gartenarbeiten innerhalb des Grundstücks,
- Pflegedienstleistungen im Haus oder im Heim.
- Auch die Versorgung und Betreuung von Kindern zu Hause und Haustieren in der eigenen Wohnung ist absetzbar.
Welche Kosten sind absetzbar
Ansetzen können Sie vor allem die Lohnkosten aber auch die Fahrtkosten Ihres Dienstleisters sowie die Kosten für die Nutzung von Maschinen, wie Staubsaugern oder Gartengeräten, verringert Ihre Steuerlast. Dazu zählt auch Verbrauchsmaterial wie Spül - oder Reinigungsmittel sowie das Streugut des Winterdienstes. Fallen zusätzliche Kosten an, wie beispielsweise Grünschnitt bei Gartenarbeiten, können Sie auch die Entsorgung steuerlich absetzen.
Wer kann Dienstleistungen absetzen
Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie als Eigentümer, Mieter oder Teil einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft steuerlich absetzen.